Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Geltungsbereich und Schriftformerfordernis

1. Nachstehende Liefer- und Leistungsbedingungen der Firma Mark-E Effizienz GmbH (auch MEE genannt) geltend für alle Lieferungen und Leistungen der Firma Mark-E Effizienz GmbH gegenüber Unternehmen i.S.v. § 14 BGB. Sämtliche -auch künftigeRechtsbeziehungen zwischen Mark-E Effizienz GmbH und dem Besteller richten sich nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen von Mark-E Effizienz GmbH in der jeweils gültigen Form. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

2. Sofern Rahmenverträge zwischen den Parteien abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden dort, sofern keine speziellen Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen ergänzt.

3. Änderungen und Ergänzungen zu einem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform; dies gilt auch für das Textformerfordernis selbst.

II. Angebot, Angebotsunterlagen und Auftragsbestätigung

1. Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht befristet sind.

2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern- und anderen Unterlagen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behält sich MEE Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne Zustimmung von MEE Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die MEE verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

4. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der MEE zustande. Für den Inhalt des Vertrages ist diese Auftragsbestätigung gegebenenfalls in Verbindung mit der mit der MEE zu vereinbarenden Produktbeschreibung maßgebend.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu.

2. An Besteller, mit denen bisher keine Geschäftsverbindung bestand, erfolgt die Lieferung, wenn nicht anders vereinbart, gegen Vorauszahlung oder Nachnahme. Bei ständiger Geschäftsverbindung ist die Zahlung von Waren-Rechnungen innerhalb von 14 Tagen zu leisten. Bei Aufträgen im Werte von mehr als € 5.000,- erfolgt die Zahlung in der Weise, dass ein Drittel des Rechnungsbetrages nach Eingang der Auftragsbestätigung, ein Drittel nach Mitteilung der Versandbereitschaft und ein Drittel 30 Tage nach Rechnungsstellung zu zahlen ist.

3. Schecks werden nur als Leistung Erfüllung halber angenommen.

4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

IV. Lieferfrist und Lieferverzögerung/Abnahme-/Annahmeverweigerung

1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Einigung und Klarstellung aller erforderlichen technischen Fragen und Unterlagen. Ihre Einhaltung durch die MEE setzt voraus, dass der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben oder Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit

angemessen. Dies gilt nicht, soweit die MEE die Verzögerung zu vertreten hat.2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt die MEE sobald als möglich mit.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk der MEE verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand-/Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, insbesondere für Lagerung, berechnet. Bei Lagerung im Werk der MEE kann er 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages pro angefangenem Monat berechnen, maximal jedoch 10 % des Vertragswertes der nicht abgenommenen Liefergegenstände.

Dem Besteller bleibt es unbenommen, geringere Lagerungskosten von MEE darzulegen und notfalls nachzuweisen. MEE ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Rechte aus §§ 293 ff. (304) BGB bleiben MEE unter Anrechnungen der Leistungen des Bestellers erhalten. Das gleiche gilt, für ihre Rechte aus §§ 280 ff. BGB und für den Erfüllungsanspruch.

5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der MEE liegen, zu¬ rückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird die MEE dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

7. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der MEE die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen der MEE. Im Übrigen gilt Abschnitt VII 2.

Tritt die Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

8. Verweigert der Besteller die Abnahme/Annahme des Vertragsgegenstandes, der Lieferung oder Leistung, so kann MEE ihm eine angemessene Frist zur Abnahme oder Annahme setzen. Hat der Besteller den Vertragsgegenstand innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht ab- oder angenommen, so ist MEE unbeschadet des Rechts auf Vertragserfüllung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Fall kann MEE in diesem Falle auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens und unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25 % des Nettoauftragswertes bei nicht abgenommener Standardware und in Höhe von 100 % bei anderweitig nicht verwertbaren Sonderanfertigungen verlangen. Dem Besteller bleibt es unbenommen, einen geringeren tatsächlichen Schaden von MEE darzulegen und nachzuweisen.

V. Gefahrübergang, Abnahme

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die MEE noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung der MEE über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Die Sendung wird durch die MEE auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden und auf Wunsch des Bestellers auf seine Kosten gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die der MEE nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Die MEE verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

3. Teillieferungen sind zulässig soweit für den Besteller zumutbar

VI. Mängelansprüche

Für Mängel der Lieferung leistet die MEE unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – wie folgt Gewähr:

1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl der MEE nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist der MEE unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der MEE.

2. Zur Vornahme aller der MEE notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit der MEE die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist die MEE von der Haftung der daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die MEE sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von MEE Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt die MEE, soweit die Beanstandung berechtigt ist, die Kosten des Ersatzstückes und des Versandes. MEE trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaues sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der MEE eintritt.

4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt, wenn die MEE – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Mangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII 2.

5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

a) Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der MEE zurückzuführen sind.

b) Die Nichtverwendung eines Motorschutzschalters.

c) Unsachgemäße Nachbesserung des Vertragsgegenstandes durch den Besteller oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, sofern der Besteller nicht nachweist, dass die Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten nicht kausal für den eingetretenen Schaden gewesen sind.

a) Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der MEE zurückzuführen sind.

6. Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist zudem, dass

a) der Besteller offensichtliche Mängel MEE innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigt;

b) der Besteller die ihm gem. § 376 und § 377 HGB obliegende Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß ausgeübt hat.

7. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- und/oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn MEE die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

8. Die Gewährleistungsfrist regelt sich nach Ziffer VIII.

9. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die dem Vertrag zugrunde liegende konkrete Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder Dritter stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

10. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist MEE lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Bei Montageproblemen, die auf eine mangelhafte Montageanleitung zurückzuführen sind, hat der Besteller MEE, die ihr zu den üblichen und bekannten Geschäftszeigen beratend zur Seite stehen wird, telefonisch zu kontaktieren.

11. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch MEE grundsätzlich nicht. Etwaige Garantien dritter Hersteller bleiben davon unberührt.

12. Stellt MEE den Vertrieb von Waren ein, die der Besteller in der Vergangenheit bezogen hat, ist MEE verpflichtet, Ersatzteile für die nicht mehr im Programm befindlichen Waren innerhalb einer Frist von 8 Jahren beginnend mit der Einstellung der Produktion zu bevorraten und zu liefern, wobei sie anstelle der Originalteile auch mit diesen qualitativ gleichwertige Ersatzteile verwenden kann.

13. Bzgl. Handelsfähigkeit und der tatsächlichen und rechtlichen Betriebsbereitschaft leistet MEE Gewähr für den Einsatz der Lieferungen und Leistungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, die Lieferungen und Leistungen von MEE sind ausdrücklich in oder für ein anderes Land vertraglich vorgesehen. Es ist insoweit allein Sache des Bestellers, dafür Sorge zu tragen, dass bei beabsichtigter Weiterlieferung oder Einsatz in Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die dort geltenden Einfuhrbestimmungen, Embargoregelungen, Zulassungsbestimmungen und sämtliche Regelungen, die für den Einsatz und Betrieb der Lieferungen von MEE zu beachten sind, erfüllt werden. Dies gilt auch für die Einhaltung ländertypischer Betriebsvoraussetzungen (z. B. Voltzahl und Frequenz des Stromnetzes, Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen etc.).

14. Bei gebrauchten Sachen ist die Haftung der MEE für Mängel ausgeschlossen.

VII. Haftung

1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der MEE infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII 2. entsprechend.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die MEE – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a) bei Vorsatz,

b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,

e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die MEE auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 3.000 Betriebsstunden, spätestens jedoch in 12 Monaten, beginnend mit der Annahme der Ware/Abnahme von Werkleistungen. Mit der Ersatzlieferung gem. Ziffer VI beginnt die Verjährungsfrist lediglich für diese Ersatzlieferung/Ersatzteile neu zu laufen.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises/ Gebühren und aller sonstigen Forderungen von MEE gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum von MEE.

2. Wird Ware durch den Besteller verarbeitet oder verwertet, so erfolgt die Verarbeitung/Verwertung für MEE, die damit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt und das Eigentum an dem Zwischen- oder Enderzeugnis erwirbt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Waren, erwirbt MEE Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten Ware zum Wert der fremden Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.

3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung gelieferter Ware und zur Weiterlizensierung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Besteller tritt an MEE schon jetzt sicherheitshalber alle im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern stehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der jeweils gelieferten Waren ab. MEE ist ermächtigt, die Forderungsabtretung den Abnehmern des Bestellers jederzeit anzuzeigen. Namen und Anschriften der Abnehmer hat der Besteller auf Verlangen MEE unverzüglich mitzuteilen.

4. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, solange MEE Vorbehaltseigentümer des Liefergegenstandes ist und MEE auf Anforderung den Versicherungsnachweis zu führen hat.

5. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er MEE unverzüglich davon zu benachrichtigen. Sollte MEE aufgrund unterbliebener oder verspäteter Benachrichtigung ein Schaden entstehen (z. B. durch Rechtsverlust), ist der Besteller dafür ersatzpflichtig.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MEE zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch MEE gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Regelungen über den Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 - 498 BGB) Anwendung finden.

8. MEE verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt MEE.

X. Schutzrechte, Urheberrechte, Geheimhaltung

1. Sämtliche Rechte an Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern, Marken, Ausstattungen und sonstigen Schutzrechten sowie Urheberrechte für den Vertragsgegenstand und Leistungen verbleiben bei den Rechtsinhabern. Dies gilt insbesondere auch für die Produktbezeichnungen, für Software und für Namens- und Kennzeichenrechte.

2. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

3. Zeichnungen, Werkzeuge, Software, Formen, Vorrichtungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände, die von oder für MEE geliefert, genutzt oder zur Verfügung gestellt werden, sind und bleiben Eigentum von MEE. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Werden die vorgenannten Gegenstände für MEE gefertigt, werden diese bereits bei Erstellung bzw. Herstellung Eigentum von MEE. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der patentrechtlichen, kennzeichenrechtlichen, urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen zulässig.

4. Vertragspartner des Bestellers sind entsprechend zu verpflichten.

5. Der Besteller darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung auf die Geschäftsverbindung mit MEE werbend hinweisen.

XI. Kollision mit Rechten Dritter

1. Wenn der Besteller wegen unmittelbarer Verletzung von Schutzrechten, einschließlich Urheberrechten aufgrund von Lieferungen und/oder Leistungen durch MEE von Dritten in Anspruch genommen werden sollte, stellt ihn MEE frei hinsichtlich der gegen ihn erkannten oder vergleichsweise festgelegten Schadenersatzansprüche sowie hinsichtlich der Gerichtsund Anwaltskosten; dies jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:

a) Der Besteller unterrichtet MEE unverzüglich von der Inanspruchnahme oder Verwarnung durch Dritte, ohne vorher irgendwelche Schritte zur Abwehr eingeleitet und/oder einen Anwalt eingeschaltet zu haben. Hiervon ausgenommen sind Sofortmaßnahmen, die eingeleitet werden müssen, bevor MEE informiert werden kann.

b) Nur MEE ist befugt, Abwehrmaßnahmen einzuleiten und Anwälte mit der Durchführung der Abwehrmaßnahmen zu betrauen und/oder Erklärungen abzugeben und/oder sonstige Verhandlungen vorzunehmen. Auf Wunsch von MEE wird der Besteller auf Kosten von MEE einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen.

c) Der Besteller benachrichtigt MEE unverzüglich und laufend über die Angelegenheit und stellt insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.

XII. Datenschutz / Gerichtsstand / anwendbares Recht / Sonstiges

MEE speichert und verarbeitet zum Zwecke der Vertragsabwicklung die Daten des Auftraggebers. Diese Daten werden auch zum Zwecke der Kundenbetreuung und für Werbeaktionen verwandt. Die Daten werden im erforderlichen Umfang an interne und externe Dienstleister und Kooperationspartner übermittelt, ebenso wie an mit MEE verbundene Unternehmen und gegebenenfalls an Refinanzierungsbanken. Eine darüber hinausgehende Verwendung und Weitergabe der Daten außerhalb der Zwecke dieses Vertrages findet nicht statt. . Der Auftraggeber kann diesem Zweck jederzeit formlos bei MEE widersprechen.

Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Zukünftige Vertragsergänzungen und/ oder Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform - dies gilt für auch für Abbedingung der Formerfordernis selbst.

Gerichtsstand ist Hagen. MEE kann aber den Auftraggeber auch an jedem anderen nach den gesetzlichen Bestimmungen örtlich und funktional zuständigen Gericht verklagen.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen über den internationalen Handelskauf (CISG).

Sollten einzelne oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Servicebedingungen im Übrigen wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die nach dem Willen der Parteien dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

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